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SWK 25, 1. September 1997, Seite 535

Verlustausgleichs- bzw. Verlustabzugsverbot beim Verleih von Sportartikeln und Videofilmen?

Mag. Klaus Köglberger und Walter Köglberger

Sachverhalt beim Sportartikelverleih

Beim Verleih von Sportartikeln (Ski, Snowboards, Rollschuhe, Fahrräder usw.) liegt in der Regel eine Gesamtleistung vor. Die Gesamtleistung besteht im allgemeinen in folgenden Leistungen:

Auswahl, Lagerung bzw. Bereithaltung, Anpassung, Reparaturen und sonstige Serviceleistungen (womit häufig besonders geschultes Personal beschäftigt wird), Versicherung, manchmal auch Zusammenstellung geeigneter Garnituren (z. B. Ski, Bindung, Schuhe und Stöcke), gelegentlich auch Zustellung und Abholung der Geräte.

Die Überlassung der Geräte erfolgt meist nur für einen oder für wenige Tage, wodurch allein schon laufend erhebliche Leistungen erforderlich sind.

Sachverhalt beim Verleih von Videofilmen

Auch bei dieser Art von Verleih erfolgen mehrere Leistungen. Neben der Auswahl, dem Bereithalten und der Zurschaustellung sind weitere Leistungen erforderlich. So werden z. B. Geräte zum Vorspielen im Zusammenhang mit der Auswahl und Beratung bereitgestellt oder Kassetten nach der Rückgabe auf weitere Verwendungsmöglichkeit bzw. Beschädigung überprüft.

Auch bei Videokassetten erfolgt meist ein rascher Wechsel der Benutzer.

Rechtliche Beurteilung

Das Strukturanpassungsgesetz...

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