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SWK 25, 1. September 1997, Seite S 538

Einkommensteuerbefreiung von Stipendien und Preisen seit 1. 1. 1991; Aufrollung rechtskräftiger Verfahren

(BMF) - Der Nationalrat hat mit Beschluß vom im Wege einer Novellierung des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, für Kunstschaffende eine weitere Einkommensteuerbefreiung geschaffen. Mit einer Kundmachung der Novelle im BGBl. ist im Laufe des Juli/August zu rechnen.

Novelle

„Stipendien i. S. d. § 3 Abs. 1 Z 5 und Preise im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 7 Kunstförderungsgesetz sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen aufgrund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden" (§ 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz i. d. F. der Novelle).

Die Befreiung ist auf Zeiträume ab dem anzuwenden (§ 13 Kunstförderungsgesetz i. d. F. der Novelle).

§ 3 Abs. 1 Z 5 und 7 Kunstförderungsgesetz i. d. F. der Novelle lautet:

„Arten der Förderung i. S. d. Bundesgesetzes sind:

5. die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),

7. die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen."

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