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SWK 25, 1. September 1997, Seite R 87

Handel mit Yachten: Liebhaberei?

Wenn in einem neu aufgenommenen Handel mit Yachten in den ersten vier Anlaufjahren hohe Verluste entstanden sind, kann noch nicht Liebhaberei angenommen werden - (§ 2 EStG 1988, § 21 Abs. 7 UStG 1972)

Die Beschwerdeführer beteiligten sich an einem Unternehmen, das die Generalvertretung eines amerikanischen Bootserzeugungsunternehmens, den Handel mit und die Vercharterung von Booten sowie den Handel mit Bootszubehör betrieb. Eine Betriebsprüfung stellte nach vier Jahren hohe Verluste fest. Die Finanzbehörde nahm Liebhaberei an. Die Liebhabereiverordnung war nur für 1990, nicht jedoch für die Jahre 1987 bis 1989 anzuwenden.

S. R 88„Im Beschwerdefall betätigten sich zwei Fachärzte in einer gesellschaftsrechtlichen Form, welche die steuerliche Zuweisung der Betriebsergebnisse zum weitaus überwiegenden Teil an sie persönlich zur Folge hat, auf dem Gebiet des Handels mit und der Vercharterung von Yachten und des Handels mit Bootszubehör und erwirtschafteten dabei beträchtliche Verluste. Daß eine solche Fallkonstellation auf den ersten Blick die Annahme steuerlicher Liebhaberei nahelegt, kann nicht zweifelhaft sein, gleicht sie doch geradezu dem Modellfall einer Liebhabereitätigkeit, mit welcher der Versuch unternommen wird, die Steuerlast aus dem H...

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