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SWK 25, 1. September 1997, Seite 86

Schätzung bei GmbH

Einer GmbH können Geschäftsfälle, die sich nicht in ihrer Sphäre ereigneten, nicht zugerechnet werden - (§ 184 BAO)

„... Darüber hinaus erscheint auch die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung für die geschätzten Besteuerungsgrundlagen unschlüssig; dies deswegen, weil die belangte Behörde einerseits davon spricht, es handle sich bei den in der Buchhaltung der GmbH nicht erfaßten Geschäften um außerbetriebliche Geschäftsfälle, andererseits aber zumindest auch deswegen die sich aus der Buchhaltung ergebenden betriebliche Erlöse,mit einem Sicherheitszuschlag von 10%' erhöhte. Dies ist deshalb widersprüchlich, weil die GmbH im Hinblick auf die wegen ihrer Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften gegebene Buchführungspflicht gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 23 Z 1 EStG 1988 - also betriebliche Einkünfte - erzielt(e), sodaß mit den in Rede stehenden Begründungselementen nur nicht der GmbH zurechenbare Geschäfte - offenbar Geschäfte des Beschwerdeführers selbst - gemeint sein können; darauf deutet auch der Umstand hin, daß im angefochtenen Bescheid ein Zusammenhang zwischen der Feststellung über das Vorliegen ,außerbetrieblicher Geschäftsfälle' und der Beschlagnahme ...

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