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Differenzbesteuerung - Veräußerung eines Gegenstandes in Teilen bei Versteuerung nach der Gesamtdifferenz
(BMF) - Gemäß § 24 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der Differenzbesteuerung die dort angeführten Gegenstände unter der Voraussetzung, daß die Lieferung durch einen Wiederverkäufer erfolgt, die Lieferung der Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Daraus kann abgeleitet werden, daß die Differenzbesteuerung nur dann anzuwenden ist, wenn derselbe Gegenstand, der vom Wiederverkäufer erworben wurde, wieder verkauft wird (Ruppe, UStG 1994, Tz. 15 zu § 24).
§ 24 Abs. 5 UStG 1994 sieht eine Besteuerung nach der Gesamtdifferenz vor, wenn der Einkaufspreis der einzelnen Gegenstände 3.000 S nicht übersteigt. Hier wird nicht mehr der einzelne erworbene Gegenstand versteuert (Einzelbesteuerung), sondern Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen der Summe der Einkaufspreise der Gegenstände bis 3.000 S eines Voranmeldungszeitraumes (Veranlagungszeitraumes) und der Summe der Veräußerungspreise von Gegenständen, deren Einkaufspreis 3.000 S nicht überstiegen hat. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, wenn bei der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz Teile eines einzelnen Gegenstandes, dessen Einkaufspreis 3.000 S n...