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SWK 25, 1. September 1997, Seite 538

Rückstellung für Abfertigungsverpflichtungen gegenüber Vorstandsmitgliedern einer AG nach § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988

(BMF) - Im § 14 EStG 1988 ist geregelt, ob und inwieweit für Abfertigungen und Pensionen die Bildung einer Rückstellung zulässig ist. Sind die von dieser Bestimmung verlangten Voraussetzungen nicht gegeben, kommt eine Rückstellungsbildung auch nach § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht in Betracht.

Die Bildung einer Abfertigungsrückstellung ist ausdrücklich vorgesehen nur für Abfertigungen

• an Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Anordnung oder eines Kollektivvertrages einschließlich einer freiwilligen Anrechnung von Vordienstzeiten

• an andere Personen auf Grund gesetzlicher Anordnung.

Ist der Unternehmer nicht gesetzlich (kollektivvertraglich), sondern bloß vertraglich verpflichtet, eine Abfertigung zu leisten (Abfertigung auf freiwilliger Basis), ist die Bildung einer Rückstellung nach § 14 wie auch nach § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ausgeschlossen.

Das BMF sieht derzeit keinen Anlaß, von dieser Verwaltungspraxis abzugehen.

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