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Gerichtliche Eintragungsgebühr
•Für die gerichtliche Eintragungsgebühr ist nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht - (§ 2 Z 4 GGG), (Abweisung)
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