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SWK 25, 1. September 1997, Seite 89

Importausgleichssatz Käse

Bei Bestimmung des Importausgleichssatzes für eingeführten Käse hat die Behörde auszuführen, welche charakteristischen Merkmale für die Heranziehung der inländischen Käsesorten als Vergleichsware maßgebend waren - (§ 20 Marktordnungsgesetz), (Aufhebung des Bescheides des BM für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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