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Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten für den Einzel- und Konzernabschluß von großen Aktiengesellschaften
Eine Gegenüberstellung der alten HGB-Bestimmungen und der neuen Vorschriften des EU-GesRÄG
Die zeitliche Abfolge und der Umfang der offenlegungs- und veröffentlichungspflichtigen Jahresabschlußunterlagen von großen Aktiengesellschaften ist davon abhängig, ob der Einzel- und der Konzernabschluß nach den alten HGB-Bestimmungen oder bereits nach den neuen EU-GesRÄG-Vorschriften aufgestellt wurden. Eine verkürzte Anhangsveröffentlichung ist bei Jahresabschlüssen, die bereits nach den EU-GesRÄG-Vorschriften erstellt wurden, nicht mehr möglich.
1. Inkrafttretensbestimmungen und erstmalige Anwendung der neuen Offenlegungs- und Veröffentlichungsbestimmungen des EU-GesRÄG
Die endgültige Anpassung des österreichischen Gesellschaftsrechts an die Richtlinien der Europäischen Union erfolgte durch das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (EU-GesRÄG). Im Bereich der Offenlegung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen großer Aktiengesellschaften wurden ebenfalls teils verschärfende Bestimmungen in das österreichische HGB übernommen. Gemäß Artikel XVII EU-GesRÄG sind die neuen Bestimmungen des EU-GesRÄG mit in Kraft getreten. Die Änderungen des Handelsgesetzbuches sind verpflichtend erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, anzuwenden. Gesellschaft...