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SWK 25, 1. September 1997, Seite R 87
GmbH-Geschäftsführer: Haftung
•Der Geschäftsführer einer GmbH haftet in der Regel auch für selbst zu berechnende Abgaben der GmbH, auch wenn sie erst nach Konkurseröffnung bescheidmäßig festgestellt werden - (§ 171 WAO), (Abweisung)
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