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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite S 167
Genehmigung des Jahresabschlusses
Genehmigung des Jahresabschlusses
Es ist anzugeben, ob der Jahresabschluß von den zuständigen Organen (Hauptversammlung, Generalversammlung) schon genehmigt - gegebenenfalls wann - oder nicht genehmigt worden ist.