zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 5, 20. Februar 1997, Seite S 182

Kleinunternehmer

S. S 182Kleinunternehmer (Kennzahl 016)

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 sind die Umsätze der Kleinunternehmer „unecht befreit", das heißt, der Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer abzuführen, darf aber auch keine Vorsteuer beanspruchen. Siehe Anm. 7, Seite S 178.

Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300.000 S nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 (das ist für Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr unter bestimmten Bedingungen) besteuert werden.

Ausländische Unternehmer sind von der Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen.

Einzelheiten enthält der BMF-Erlaß, SWK 1994/Heft 6, A 157.

Daten werden geladen...