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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite 194

Kammerumlagepflicht

Kammerumlagepflicht

Das Handelskammergesetz, BGBl. 661/1994, sieht vor, daß die umlagepflichtigen Unternehmer den Jahresbetrag der entrichteten Kammerumlage in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben haben.

Die Kammerumlage (KU 1) beträgt in der Regel 0,39% der Vorsteuer einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer. Die KU 1 entfällt, wenn der steuerbare Umsatz nicht höher als 2 Millionen S ist. Auch unecht befreite umlagepflichtige Unternehmer haben für Zwecke der KU 1 die Vorsteuersumme zu ermitteln und in der Umsatzsteuererklärung anzugeben. Siehe Karl E. Bruckner in SWK 1995/Heft 3, T 11, sowie den BMF-Erlaß, SWK 1995/Heft 16, A 381.

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