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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite S 171
Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer
Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645)
Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (siehe Anm. 13, Seite S 169).