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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite 152

Beträge für Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum

Beträge für Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum (Kennzahl 456)

Wenn Sie Bestätigungen von den Wohnbaugesellschaften usw. haben, können Sie die darin angegebenen Zahlen in Ihre Einkommensteuererklärung übernehmen und die Bestätigungen beilegen.

Als Sonderausgaben sind zu berücksichtigen:

a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist oder an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung hat oder nicht.

b) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen ausgegeben wurden. Dazu gehören auch Aufwendungen für den Grundstückserwerb. Auch der Bau eines Kleingartenhauses, das ganzjährige Wohnbedürfnisse befriedigen kann, kommt in ...

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