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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite S 148

Viertelsteuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG (alte Fassung)

S. S 148Viertelsteuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG (alte Fassung) (Kennzahl 425)


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Für Vorgänge nach dem gibt es keinen Viertelsteuersatz mehr. Bis wird die Einkommensteuer nur mit dem halben begünstigten Steuersatz, somit nur mit einem Viertel des normalen Steuersatzes, vorgeschrieben, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach § 12 EStG übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. Aufgedeckte stille Reserven können auch anstelle der Versteuerung zum Viertelsteuersatz teilweise oder ganz einer Übertragungsrücklage (siehe Seite S 93 f) zugeführt werden.
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