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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite S 130

Einbehaltene Abzugsteuer

Einbehaltene Abzugsteuer


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Neu: Mit dem § 109 a wurden die Bestimmungen über die Abzugsteuer von Einnahmen aus Werkverträgen ins Einkommensteuergesetz aufgenommen, ohne daß gesagt wurde, zu welcher Einkunftsart solche Einkünfte gehören.
In den „Erläuterungen für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung für 1996" wird verlangt, daß solche Einkünfte unter den Kennzahlen 310, 320 oder 330 erfaßt werden, und zwar vor Abzug der Abzugsteuer. Welche der drei Kennzahlen der Steuerpflichtige verwendet, hängt wohl davon ab, ob er seine Tätigkeit als land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche oder freiberufliche ansieht. Die von den Auftraggebern einbehaltene Abzugsteuer ist bei Kennzahl 343 anzugeben, die Abzugsteuer wird auf die Einkommensteuer des Auftragnehmers angerechnet.
Der Auftraggeber war verpflichtet, bis dem Finanzamt eine Mitteilung über die ausgezahlten Entgelte für Werkverträge und die einbehaltene Abzugsteuer zu übermitteln. Der Auftragnehmer kann von jedem Auftraggeber Auskunft verlangen, was gemeldet wurde (§ 109 a Abs. 5 Z 2 EStG). Der Auftragnehmer kann von den erhaltenen (verrechneten) Bruttobeträgen alle durch die Werkverträge verursachten „Betriebsausgaben" abziehen, z. B. Fahrtkosten usw. oder...

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