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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite S 140

Einschränkung der Anrechnung von KESt

S. S 140Einschränkung der Anrechnung von KESt

Wenn Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, wird nur die über 5000 S hinausgehende KESt angerechnet (zurückgezahlt). Wenn für Sie Familienbeihilfe bezogen worden ist, wird nur die KESt, die über monatlich 350 S (4200 S jährlich) hinausgeht, angerechnet (zurückgezahlt).

Es wird deshalb im Formular gefragt, ob Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht und ob für Sie im Jahr 1995 Familienbeihilfe bezogen wurde.

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