Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist
Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist
Bei der Feststellung des Gewinnes für 1996 sind einige Punkte, die gegenüber dem vorangegangenen Jahr geändert sind, besonders zu beachten.
1. Auflösung von nicht mehr anerkannten
Rückstellungen (§ 9, Inkrafttretensbestimmungen Z 64 EStG)
Neu: Seit 1994 können
Rückstellungen - entgegen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung - bei der
steuerlichen Gewinnermittlung nur gebildet werden für
1.
Abfertigungsansprüche gemäß § 14 Abs. 1 bis 6 EStG,
2. Pensionsansprüche
gemäß § 14 Abs. 7 ff. EStG,
3. sonstige ungewisse
Verbindlichkeiten,
4. drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften.
Darüber hinausgehende Rückstellungen, die in der letzten
Bilanz vor dem enthalten waren, sollten nach der bis 1995 geltenden
Rechtslage innerhalb von fünf Jahren nach Belieben des Steuerpflichtigen aufgelöst
werden.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde diese Bestimmung
geändert. Von den in der Bilanz 1995 enthaltenen Rückstellungen, die nicht unter die
obigen Z 1 bis 4 fallen, sind im Wirtschaftsjahr 1996 (199...