zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 5, 20. Februar 1997, Seite S 117

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist

Bei der Feststellung des Gewinnes für 1996 sind einige Punkte, die gegenüber dem vorangegangenen Jahr geändert sind, besonders zu beachten.

1. Auflösung von nicht mehr anerkannten Rückstellungen (§ 9, Inkrafttretensbestimmungen Z 64 EStG)
Neu: Seit 1994 können Rückstellungen - entgegen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung - bei der steuerlichen Gewinnermittlung nur gebildet werden für
1. Abfertigungsansprüche gemäß § 14 Abs. 1 bis 6 EStG,
2. Pensionsansprüche gemäß § 14 Abs. 7 ff. EStG,
3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Darüber hinausgehende Rückstellungen, die in der letzten Bilanz vor dem enthalten waren, sollten nach der bis 1995 geltenden Rechtslage innerhalb von fünf Jahren nach Belieben des Steuerpflichtigen aufgelöst werden.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde diese Bestimmung geändert. Von den in der Bilanz 1995 enthaltenen Rückstellungen, die nicht unter die obigen Z 1 bis 4 fallen, sind im Wirtschaftsjahr 1996 (199...

Daten werden geladen...