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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite 125

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Kennzahl 310)

Als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft kommen u. a. in Betracht: Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes über die Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen sowie S. 126dem gewerblichen Bereich gelten sinngemäß. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind weiters: Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes, Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft, aus Bienenzucht; Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.

Die Pauschalierung von nichtbuchführenden Land- und Forstwirten wird durch Verordnung des BMF festgelegt, zuletzt mit der Verordnung BGBl. 138-139/1995 die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft und mit den Verordnungen BGBl. 54/1990, 564/1992 und 684/1995 die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben. Ein pauschalierter Landwirt hat den Gewinn aus gärtnerisch genutzten Grundflächen g...

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