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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite 146

Hälftesteuersatz für begünstigte Einkünfte

Seite 4 der Einkommensteuererklärung


Hälftesteuersatz für begünstigte Einkünfte (Kennzahl 423)


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Neu: Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurden die Bestimmungen über die Ermäßigung der Steuersätze rückwirkend für Vorgänge nach dem geändert. Für Vorgänge bis zum (z. B. für Betriebsveräußerungen bis ) gelten noch die alten Bestimmungen (siehe SWK 1995/Heft 4/5, Seite A 107 bis 109). Spätere Vorgänge werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssatzes. Auf das andere (nicht begünstigte) Einkommen ist der Durchschnittssteuersatz anzuwenden.
Als begünstigte Einkünfte, die mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden, kommen in Betracht:
1. Beteiligungserträge:
a) Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
b) Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
c) Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988).
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