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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite 149

Welche Sonderausgaben können Sie abziehen?

Welche Sonderausgaben können Sie abziehen?

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind die Sonderausgaben teils unbeschränkt, teils beschränkt abzugsfähig. Die einzelnen Arten der Sonderausgaben müssen deshalb genau auseinandergehalten werden.

In der Steuererklärung können die bezahlten Sonderausgaben mit dem vollen Betrag angegeben werden. Die EDV-Anlage der Finanzverwaltung berücksichtigt beim Ausdruck des Einkommensteuerbescheides aufgrund der Angaben zur Person und zu den Familienverhältnissen nur die zulässigen Höchstbeträge und viertelt die Beträge, wo das vom Gesetz vorgesehen ist.


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Auf jeden Fall wird ein Pauschbetrag für Sonderausgaben im Sinne der Ziffern 2 a bis c, Kennzahlen 455, 456 und 465 des Formulars (Lebensversicherungsprämien usw., Beträge zur Wohnraumschaffung, Sanierung von Wohnraum und Erwerb von Genußscheinen und jungen Aktien) bei der Veranlagung ohne besonderen Nachweis in Höhe von 3276 S jährlich berücksichtigt; davon werden allerdings seit 1996 nur mehr 819 S steuerlich wirksam, weil nur mehr ein Viertel der Aufwendungen abzugsfähig ist.




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Wenn Ihre Sonderausgaben, die unter Punkt 2 a bis c des Formulars fallen, nicht höher als 3276 S waren, können Sie sich die Mühe er...

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