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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite 180

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen (Kennzahl 017)

Hier sind die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen anzuführen (die Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet werden unter Kennzahl 011 erklärt), ausgenommen die drei in der Vorkolonne zu Kennzahl 018 (siehe Anm. 12, 13 und 14) genannten Fälle. Zur Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen ist unter anderem notwendig, daß der Abnehmer seine UID-Nummer bekanntgegeben hat.

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