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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite S 156

Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung

Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung

Vom Steuerpflichtigen wird die Erklärung verlangt, daß er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn jemand in Vollmacht des Steuerpflichtigen unterschreibt, weil der Unterschreibende finanzstrafrechtlich belangt werden kann, wenn die Angaben in der Steuererklärung unrichtig oder unvollständig sind.

Steuerliche Vertretung

In der Einkommensteuererklärung ist der Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar, der mit der steuerlichen Vertretung beauftragt ist, anzugeben. Die Mitwirkung eines Steuerberaters, Anwalts oder Notars gibt der Finanzverwaltung die Gewähr, daß die Steuererklärung mit Sachkenntnis angefertigt wurde. Zur steuerlichen Vertretung sind nur die nach dem Gesetz hiezu befugten Personen zugelassen.

Eine Pfuschertätigkeit auf den Gebieten, die den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind, wird bestraft (Erl. d. GZ 18.605-7a/1958; , GZ 255.449-7a/70).

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