zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 5, 20. Februar 1997, Seite S 122

Welche Einkünfte sind anzugeben?

Seite 2 der Einkommensteuererklärung


Welche Einkünfte sind anzugeben?

Steuerpflichtige Einkünfte sind:

a) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (siehe Abschnitt „Wie der Gewinn ermittelt wird", Seite S 90 ff);

b) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen Einkünften der Überschuß der Einnahmen über die S. S 123Werbungskosten. Die Bestimmungen über die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (einschließlich der Bestimmungen über die Möglichkeit der Nettoverrechnung der Umsatzsteuer sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern) gelten sinngemäß für die Einnahmen und Werbungskosten. Bei der Berechnung des Überschusses sind nur die Einnahmen anzusetzen, die im Jahre 1996 tatsächlich zugeflossen sind. Ein Betrag ist dann zugeflossen, wenn Sie über diesen Betrag hätten verfügen können. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben werden bei dem Jahr verrechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie bis zu zehn Tagen vor Anfang oder bis zu zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahres zugeflossen sind oder geleistet worden sind (Abschn. 67 EStR 1984).

Es sind zunächst die positiven und negativen Ergebnisse innerhalb desselben Betriebes und innerhalb derselben Einkunftsart gegeneinander aufzurechnen. Zum Beispiel ist bei einem Betrieb ein laufender Verlust gegen einen Veräußerungsgewinn auszugleichen, sodann ist ein Verlust aus derselben Einkunftsart gegen den Veräußerungsgewinn zu verrechnen, und nur der verbleibende Restbetrag des Veräußerungsgewinnes ist zum begünstigten Steuersatz des

Daten werden geladen...