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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite 178

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer

Wenn Ihr Bruttoumsatz im Jahr 1996 nicht höher als 300.000 S war, sind Sie von der Umsatzsteuer „unecht" befreit. Sie können aber bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides 1996 gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß Sie auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG verzichten und Ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften versteuern wollen. Eine solche Erklärung bindet Sie mindestens für fünf Jahre.

Wenn Sie schon für die Umsatzsteuer 1995 eine Verzichtserklärung abgegeben haben, gilt diese auch für 1996.

Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Die Umsatzsteuerbefreiung bleibt also erhalten, wenn einmal innerhalb von fünf Jahren der Umsatz höher als 300.000 S, aber nicht höher als 345.000 S ist. Die Umsatzsteuerbefreiung kommt unter anderem für viele Vermietungen in Betracht.

Allerdings müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung, unabhängig von der Umsatzsteuerbefreiung, schon dann abgeben, wenn Ihr Jahresumsatz mehr als 100.000 S war.

Bei einem Umsatz bis 300.000 S müssen Sie in Ihrer Umsatzsteuererklärung ausdrücklich durch Ankreuzen des entsprechenden Kästche...

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