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SWK 5, 20. Februar 1997, Seite S 148

Zusätzliche Angaben

Zusätzliche Angaben

Die bei den Kennzahlen 445 bis 489 verlangten Angaben über die in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen dienen vor allem statistischen Zwecken derS. S 149 Finanzverwaltung. Es sind hier die Beträge anzugeben, die aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb gewinnmindernd verrechnet worden sind. Die einzelnen Posten sind im Abschnitt „Wie der Gewinn ermittelt wird" (siehe Seite S 90 ff) näher besprochen. Investitionsfreibeträge sind nur im Falle der Bildung, nicht aber im Falle der Auflösung - auch nicht als negativer Betrag - einzusetzen.

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