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GrESt: Befreiung
• Bei Beurteilung, ob die für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer von
Arbeiterwohnstätten maßgebliche Wohnnutzfläche von 130 m2 überschritten wird, ist ein Windfang und ein im Wohnungsverband liegender Büroraum zur Wohnnutzfläche zu rechnen – (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG), (Abweisung)
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