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Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
Rechtsansichten des Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen
• Strafverteidigungskosten für Gesellschafter-Geschäftsführer (§4 Abs. 4, § 20 EStG)
(BMF) – Strafverteidigungskosten stellen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Lediglich Verteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten sind dann durch den Betrieb veranlaßt und damit als Betriebsausgaben anzusehen, wenn der Angeklagte von der ihm zur Last gelegten Tat, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes ausschließlich aus seiner betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und auf deren Ausübung entsprechende Auswirkungen hat, deshalb strafgerichtlich freigesprochen wird, weil nach den Feststellungen des Gerichtsurteils dem Angeklagten die betreffende Straftat nicht anzutasten war, der diesbezügliche Verdacht daher zu Unrecht gegen ihn erhoben wurde.
Gerät jemand in den Verdacht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, die er nur aufgrund seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit hätte begehen können, dann ist die ihm angetastete, aber nach dem strafgerichtlichen Urteil nicht anrechenbare Straftat ein Ausfluß seiner betrieblichen Tätigkeit und stellen die Aufwendungen zur Entkräftung dieses Verdachtes ...