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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite 013

Die Berichterstattungspflicht gemäß § 273 Abs. 1 und 2 HGB gilt auch für den Konzernabschlußprüfer

Bei "Positivurteil" Warnbrief bereits im Zuge der Vorprüfung

Mag. Richard Sterl

Die zur Diskussion stehenden § 273 Abs. 1 4. Satz sowie Abs. 2 HGB sind im "4. Abschnitt" (Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen [§§ 268283]), "1. Titel" (Abschlußprüfung [§§ 268–270]) angeführt. Gemäß 273 Abs. 1 leg. cit. hat der Abschlußprüfer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und zu erläutern. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflußt haben, sind anzufahren und zu erläutern.

In § 273 Abs. 2 leg. cit. ist die Warnpflicht des Abschlußprüfers wie folgt geregelt: "Stellt der Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand eines geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegenden Verstöße der ges...

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