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Inanspruchnahme von Gesellschaftern für Umsatzsteuerschulden einer GesBR
An einer GesBR ist A zu 10% am Vermögen, Gewinn bzw. Verlust beteiligt. A befindet sich nicht nur vorübergehend im Ausland; abgesehen vom Gesellschaftsanteil befindet sich kein vollstreckbares Vermögen des A im Inland. Es besteht keine Möglichkeit der Vollstreckungsrechtshilfe mit dem betreffenden Ausland. Der zweite Gesellschafter B ist zu 90% am Vermögen, Gewinn bzw. Verlust der GesBR beteiligt. Mit Wirkung vom tritt B aus der Gesellschaft aus und tritt C an seine Stelle in die GesBR ein. Als Folge einer Buch- und Betriebsprüfung (§ 147 BAO) werden die Umsatzsteuerverfahren 1993, 1994 und 1995 wiederaufgenommen. Aus den neuen Sachbescheiden (nämlich den Umsatzsteuerbescheiden für 1993, 1994 und 1995) resultieren Nachforderungen. Diese Nachforderungen werden nicht entrichtet.
Um Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschafter der GesBR vornehmen zu können, sind daher an einen (mehrere) Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 2 BAO) gerichtete Umsatzsteuerbescheide erforderlich.
Die Frage, ob einer, einige oder alle Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen sind, liegt ebenso im Ermessen der Abgabenbehörde, wie ob die Inanspruchnahme für den gesamten offenen Betrag oder nur für Teile hievon erfolgt.
Das Wesen d...