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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite R 37

Gewerbesteuer: Stuermeßbetrag

Bei Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme ist der

Lohn von Fahrverkäufern jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engere ständige Beziehung besteht – (§ 5 Abs. 1 GewStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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