Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 14, 10. Mai 1996, Seite R 37
Gewerbesteuer: Stuermeßbetrag
• Bei Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme ist der
Lohn von Fahrverkäufern jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engere ständige Beziehung besteht – (§ 5 Abs. 1 GewStG), (Abweisung)
()