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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite 259

Gemeinschaftsrecht und das Vorabentscheidungsverfahren durch den Europäischen Gerichtshof

Änderungen im Stufenbau der Rechtsordnung

Dr. Günter Wellinger

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, der am in Kraft trat, sind grundlegende Änderungen der staatlichen Verfassung verbunden. Da die mit dem Beitritt einhergehenden rechtlichen Veränderungen nach überwiegender Auffassung eine Gesamtänderung der Bundesverfassung implizieren, war eine Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG obligatorisch. Der Volksabstimmung vom wurde jedoch nicht der Beitrittsvertrag selbst, sondern der Gesetzesbeschluß des Nationalrates zum BVG über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (BGBl. Nr. 744/1994) unterzogen, da die Anwendbarkeit des Art. 44 Abs. 3 B-VG auf Staatsverträge ebenso umstritten ist wie auch die Frage, ob eine Gesamtänderung der Bundesverfassung durch einen Staatsvertrag verfassungsrechtlich überhaupt zulässig ist (Klecatsky/Morscher, B-VG7, MTA 1995, Anm. 2 zu I A). Mit diesem BVG wurden die bundesverfassungsrechtlich zuständigen Organe (der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung) ermächtigt, den Beitrittsvertrag abzuschließen. Die Unterzeichnung des Vertrages fand am statt. Nachdem der Nationalrat am und der Bundesrat am den St...

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