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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite 035

VfGH: § 89 a Abs. 7 und 7 a StVO

Kostentragunganläßlich der Entfernung und Aufbewahrung eines verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges – (§ 89 a Abs. 7 und 7 a StVO 1960)

Die Behörde hat in einem Kostenvorschreibungsverfahren stets zu prüfen, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89 a Abs. 2 bzw. Abs. 2 a StVO 1960 gegeben und demnach die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges durch die Behörde berechtigt war und erst bei Bejahung dieser Frage zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen vorliegen, dem Zulassungsbesitzer die Kosten dafür aufzuerlegen (vgl. VfSlg. 13533/1993; ). Aufgabe der den Kostenbescheid erlassenden Behörde ist es daher, den diesbezüglich relevanten Sachverhalt so ausreichend festzustellen, daß die Rechtsfragen eindeutig beantwortet werden können.

Aus den dem VfGH vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß die Entfernung des Fahrzeuges vom Abstellort Wien ... am erfolgt ist. Dem Verordnungsakt ist zu entnehmen, daß die Behörde übersehen hat, daß die VO über die Ladezone am Ort der Entfernung zum Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges nicht mehr in Geltung stand. Die belangte Behörde hat daher bei der Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigu...

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