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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite 258

Bescheidzustellung bei vermeintlicher Zustellvollmacht?

Dr. Anton Baldauf

VON DR. ANTON BALDAUF, INNSBRUCK

Ist eine im Inland wohnhafte Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, hat die Behörde diese Person als Empfänger zu bezeichnen (§ 9 Abs. 1 erster Satz ZustellG). Eine allgemeine Vollmacht schließt auch eine Zustellvollmacht ein, sofern nicht die für die Erteilung einer solchen Vollmacht auf den üblichen Urkunden vorgesehene Klausel gestrichen wird (vgl. SWK-Heft 8/1994, Seite A 215). Ist eine Zustellvollmacht nicht erteilt und erfolgt die Zustellung eines Bescheides – aus welchen Gründen immer – dennoch an den Vertreter, vermag er dem Abgabepflichtigen gegenüber keine Wirkung zu erzeugen. Er wurde ihm nicht bekanntgegeben (§ 97 Abs. 1 BAO). Er entfaltet auch dem Vertreter gegenüber keine Wirkung. Dieser wird vom Spruch des Bescheides (§ 93 Abs. 3 BAO) nicht erfaßt.

In der Verwaltungspraxis wird die Sendung vielfach aber nicht unmittelbar an den Zustellungsbevollmächtigten gerichtet, sondern an den Bescheidadressaten, z. B. den Abgabepflichtigen A "zu Handen" seines Vertreters B. Die Wirkung einer solchen Zustellverfügung ist dann freilich – nach einem Teil der Rechtsprechung des VwGH – nicht mehr die gleiche wie eine solche "An B", sobald der dem vermeintlichen Zustellvertret...

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