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Bautreuhand Serie X Liebhaberei
Bautreuhand Serie X Liebhaberei (§ 2 EStG)
Die objektive Ertragsfähigkeit ist – wie im übrigen auch die Gewinnerzielungsmöglichkeit – ein Sachverhaltselement. Die Abgabenbehörde hat diese unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wenn die Behörde feststellt, daß unabhängig von der Einkunftsart aufgrund der Tätigkeiten und der Vermögenslage objektiv niemals ein Gesamtüberschuß erzielt werden kann, so ist sie damit im Recht. Da ab 1986 keine Aktivitäten mehr entfaltet werden und die im Vermögen verbliebenen Beteiligungen wertlos sind, ist der Schluß, daß nicht mehr ein Gesamtüberschuß erzielt werden kann, richtig. Außerdem sind die Anleger nicht als Mitunternehmer, sondern nur als Darlehensgeber anzusehen. ()