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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite 250

Steuerpflicht bei Nachhilfestunden

22 EStG)

(BMF) – Lehrer, die Nachhilfestunden geben, erzielen aus dieser Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ob die Einkünfte in die Veranlagung zur Einkommensteuer einzubeziehen sind, ergibt sich aus § 41 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. Werden neben Einkünften aus der Nachhilfetätigkeit lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, besteht unter anderem eine Pflicht zur Abgabe einer Abgabenerklärung, wenn die Einkünfte aus der Nachhilfetätigkeit 10.000 S übersteigen und das zu veranlagende Einkommen mehr als 109.200 S betragen hat. Nach der Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabepflichtigen dem zuständigen Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe vom Einkommen anzuzeigen (§ 120 Abs. 1 BAO). Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit – dazu zählt auch eine unterrichtende Tätigkeit – begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt (§ 61 BAO) anzuzeigen (§ 120 Abs. 1 BAO)...

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