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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite R 37
Darlehensvorvertrag
• Ein Vertrag, künftig ein Darlehen zu geben, ist ein nicht gebührenpflichtiger
Darlehensvorvertrag – (§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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