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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite 036

Facharzt: Betriebsausgaben

Bei teilweise betrieblichen und teilweise privaten Aufwendungen kann nur der betriebliche Teil als

Betriebsausgaben anerkannt werden – (§ 4 Abs. 3 EStG 1972)

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und Primararzt in einem Krankenhaus. Strittig sind die von ihm verrechneten Betriebsausgaben.

In seinem Einfamilienhaus benützte er zwei Räume im Erdgeschoß im Ausmaß von 30,40 m2 für betriebliche Zwecke (Privatordination). Die Betriebsprüfung stellte fest, daß ein Zimmer im Obergeschoß, von dem der Beschwerdeführer behauptete, es werde für die Ordination benützt, wie ein privat genutzter Raum eingerichtet war und daß eine im Vorraum befindliche Bücherwand nicht nur zur Aufbewahrung von Fachliteratur verwendet wurde. Der Prüfer vertrat daher die Ansicht, das Einfamilienhaus werde nur zu 13% betrieblich genutzt, weswegen die als Betriebsausgaben geltend gemachten laufenden Aufwendungen sowie die Absetzung für Abnutzung entsprechend zu kürzen seien. Die Bücherwand werde wegen der Mischnutzung nur zu 50% für betriebliche Zwecke verwendet, weswegen nur die Hälfte der hiefür geltend gemachten Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen sei. Die abgezogenen Vorsteuern seien dementsprechend zu berichti...

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