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Nichtfestsetzung der Einkommensteuer bei Nachforderungen von nicht mehr als 100 S
(BMF) – Gemäß § 206 lit. c BAO wird angeordnet, daß die Festsetzung der Einkommensteuer bei Veranlagungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 bis 5 EStG 1988 zu unterbleiben hat, wenn die Einkommensteuerschuld abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer eine Nachforderung von nicht mehr als 100 S ergibt. Diese Regelung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden. ( GZ 07 0104/1-IV/7/96, AÖFV Nr. 55/1996)