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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite 037

Vereinsangestellte: LSt

Wenn die Angestellte eines Vereines mit Zustimmung des Obmannes Schwarzgelder erhalten hat, so sind diese durch

Lohnsteuereinbehalt und nicht durch Veranlagung zur Einkommensteuer zu besteuern – (§ 78 Abs. 1 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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