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Vereinsangestellte: LSt
• Wenn die Angestellte eines Vereines mit Zustimmung des Obmannes Schwarzgelder erhalten hat, so sind diese durch
Lohnsteuereinbehalt und nicht durch Veranlagung zur Einkommensteuer zu besteuern – (§ 78 Abs. 1 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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