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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite 035

VfGH: Gewerbeberechtigung

Nach der

Gewerbeordnung besteht die Möglichkeit, eine Gewerbeberechtigung auch nur für eine Teiltätigkeit eines Gewerbes anzustreben. Kein Erfordernis des Nachweises sämtlicher für eine Gewerbeausübung (volle Befähigung) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verlangen, wenn sich die angestrebte Gewerbeberechtigung bloß auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erstrecken soll – (Aufhebung der Ziffer 2 in § 28 Abs. 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994)

Nach der Gewerbeordnung besteht die Möglichkeit, eine Gewerbeberechtigung auch nur für eine Teiltätigkeit eines Gewerbes anzustreben. Daß in einem derartigen Fall die Erteilung einer Nachsicht vom vorgesehenen Befähigungsnachweis davon abhängig gemacht wird, daß vom Nachsichtswerber nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung im beantragten Umfang erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, hält der Verfassungsgerichtshof für erforderlich, um das öffentliche Interesse der Sicherung eines entsprechenden Standards fachlicher Leistungen zu erreichen. Es kann aber nicht mehr als erforderlich angesehen werden, wenn auch für den Fall, daß die Gewerbeberechtigung nur ...

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