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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite 036

VfGH: Zustellmängel

Wann liegt

Heilung von Zustellmängeln vor? – (§ 7 ZustG)

"Tatsächlich zugekommen" ist eine Sendung nur dann, wenn sie den Empfänger selbst wirklich erreicht, d. h. wenn ihm das Schriftstück ausgehändigt wurde und er frei darüber verfügen kann; die Sendung muß dem Empfänger bewußt zukommen; es genügt nicht, wenn sie bloß in seine "Einflußsphäre" gelangt (z. B. in seinen Postkasten eingeworfen wird) oder von ihm hätte behoben werden können. Weiters ist nicht hinreichend, daß der Empfänger lediglich von dem Schriftstück Kenntnis erlangt, etwa durch Akteneinsicht.

Essentielle Voraussetzung dafür, daß ein Zustellmangel geheilt wird, ist also, daß die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung (die an ihn adressierte Bescheidausfertigung) diesem im Original zukommt. Das bloße Erfahren ihres Inhaltes (sei es auch durch Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Schriftstückes) genügt also nicht, um eine gültige Zustellung zu bewirken.

(Zurückweisung mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides, da der [vorgesehene] Bescheid demnach nicht erlassen wurde und nicht Bestandteil der Rechtsordnung ist.)

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