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Zurechnung bei Werbevertrag
Zurechnung bei Werbevertrag (§ 2 EStG)
Hat ein Schirennläufer einer F-GmbH, an der er selbst beteiligt war, sämtliche Werbe- und Vermarktungsrechte mit seiner Person gegen eine Lizenzgebühr von 5% abgetreten, dann sind auch ihm diese Lizenzgebühren zuzurechnen. In weiteren Vereinbarungen wurden von ihm persönlich auch mit anderen Firmen solche Werbeverträge abgeschlossen. Die Einnahmen aus diesen weiteren Werbeverträgen wurden zu einem späteren Zeitpunkt an die F-GmbH abgetreten. Zurechnungssubjekt der Einkünfte ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit hat, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder Leistungen zu verweigern. Da der Rennläufer selbst die Verträge mit den Firmen abgeschlossen und die in den Vereinbarungen festgelegten Leistungen erbracht hat, sind die daraus erzielten Einkünfte auch ihm zuzurechnen. ()
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Anmerkung: Eine konsequente und vorausschauende Steuerplanung hätte die Zurechnung verhindern können. Wären die weiteren Verträge mit der F-GmbH abgeschlossen worden, dann wären die weiteren Vermarktungseinkünfte auch dieser GmbH zugestanden.