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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite 241

Reinigungskosten für Arbeitsmittel

(BMF) – Aus gegebenem Anlaß teilt das Bundesministerium für Finanzen folgendes mit: Nach ho. Ansicht sind Reinigungskosten für Berufskleidung nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn der entsprechende Aufwand mittels Fremdbeleg, z. B. durch eine Reinigungsfirma, nachgewiesen wird. Erfolgt die Reinigung im eigenen Haushalt gemeinsam mit der privaten Kleidung des Steuerpflichtigen, sind anteilige Reinigungsaufwendungen für eine Berufskleidung aufgrund des Aufteilungsverbotes gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig, da der Aufwand in nicht unbeträchtlichem Ausmaß auch Kosten der privaten Lebensführung betrifft.

Da eine einheitliche bzw. ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Themenkreis nicht vorliegt, ist das Erkenntnis vom , GZ 93/15/0122, als Entscheidung im Einzelfall anzusehen und auf andere offene Verfahren nicht anzuwenden. ( GZ 07 0304/1-IV/7/96, AÖFV Nr. 56/1996)

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