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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite 016

Mietvertrag mit geschiedener Ehegattin

Mietvertrag mit geschiedener Ehegattin (§ 20 EStG)

Der Abschluß eines Mietvertrages mit dem geschiedenen Ehegatten und die Verrechnung der Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt stellen grundsätzlich keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar. Wesentlich ist, daß der Mietvertrag zu einem fremdüblichen Entgelt abgeschlossen worden ist. Der BFH betont, daß es auch Angehörigen freisteht, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Zieles nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Nach diesen Maßstäben sind der Abschluß eines Mietvertrages zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner geschiedenen Ehegattin und die Verrechnung der Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt nicht unangemessen. (BFH , IX R 13/92 in BB 1996, 834)

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