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SWK 22, 1. August 1996, Seite R 66
VwGH-Verfahren
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Aufgabedes VwGH ist die Kontrolle, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind – (§ 41 VwGG), (Abweisung)
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