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VfGH: Teilweise Aufhebung des Ärztegesetzes
• Teilweise Aufhebung des
Ärztegesetzes – (§ 13 Abs. 2 ÄrzteG)
Der erste Satz des § 13 Abs. 2 ÄrzteG beschränkt Fachärzte in ihrer Tätigkeit auf die jeweiligen Sonderfächer, für welche sie die Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllen. Er verbietet Fachärzten damit eine Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin auch dann, wenn sie die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin erfüllen.
Das durch die in Prüfung gezogene Vorschrift normierte Verbot macht in undifferenzierter Weise die gleichzeitige Ausübung der Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt selbst auf "verwandten" Gebieten unmöglich, obwohl selbst mehrere fachärztliche Tätigkeiten nebeneinander zulässig sind. Es entbehrt mithin der sachlichen Rechtfertigung (vgl. das Erkenntnis des Gerichtshofes vom , G 10/95).
(Aufgehoben wurde § 13 Abs. 2 ÄrzteG, Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom , mit der das Ärztegesetz wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 373/1984 i. d. F. BGBl. Nr. 100/1994, wobei die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt.) (Aufhebung)
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