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Durchlauferregelung für KFZ
• Bei der im Jahr 1987 geltenden Rechtslage konnte die
Durchlauferregelung für Kraftfahrzeuge dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Lieferer (Vorunternehmer) berechtigt war, eine – wenn auch nur geringfügige, seinen Aufschlag betreffende – Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen – (§ 4 Abs. 3 UStG 1972), (Abweisung)
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