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SWK 22, 1. August 1996, Seite B 90

Gebrauch des Dienstautos in der Dienstfreistellung

Dr. Hans Trattner

VON DR. HANS TRATTNER*)

Der Oberste Gerichtshof befaßte sich in der Entscheidung vom , 8 Ob A 259/95, mit folgendem Sachverhalt: "Die der Klägerin mit Dienstvertrag überbundene Verpflichtung, bei Verzicht auf ihre Dienstleistungen das ihr ­ gegen Vergütung auf 50% der Kaskoprämie sowie (bei Verwendung im Urlaub und für das übliche Ausmaß übersteigende Privatfahrten) gegen Ersatz der Treibstoffkosten und der sonstigen mit der Reise verbundenen Kraftfahrzeugaufwendungen auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug unverzüglich zurückzustellen, verstößt nicht gegen die guten Sitten. Wie der Oberste Gerichtshof in früheren Entscheidungen ausgesprochen hat, ist die Privatnutzung des vom Arbeitnehmer für dienstliche Zwecke benötigten Fahrzeuges aus der Sicht des Arbeitgebers nur ein keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursachender Annex zur primären dienstlichen Nutzung.

Der Arbeitnehmer kann daher bei verständiger Wertung des Verhaltens des Arbeitgebers aus der Überlassung der Privatnutzung des Dienstfahrzeuges nicht aus dem Willen des Arbeitgebers schließen, sich zur Beistellung eines Fahrzeuges auf seine Kosten bzw. zum Ersatz der Kosten eines entsprechenden Privatf...

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